Stellungnahme des Arbeitgeberverbandes Pflege e.V. zur Formulierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit als Einfügung in den Entwurf der Formulierungshilfe zum Pflegebonusgesetz mit Stand vom 11. März 2022
Mit den vorgelegten Änderungsvorschlägen des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden die Vorgaben zur Umsetzung der tariflichen Bezahlung in Altenpflegeunternehmen und ambulanten Diensten, welche über das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) festgelegt wurden, erneut verändert. Mit Blick auf die Meldefrist bis spätestens Ende März 2022 für die Unternehmen und des Inkrafttretens geänderter Versorgungsverträge zum 1. September 2022 ist eine erneute Änderung der Bedingungen und die damit verbundenen Auswirkungen für Pflegeeinrichtungen nicht akzeptabel.
Das Bundesgesundheitsministerium hatte sich in Benehmen mit dem Bundesarbeitsministerium schon nicht an die gesetzliche Frist zur Verabschiedung der Richtlinien nach §§ 72 und 82c SGB XI gehalten. Die Veröffentlichung war für Herbst 2021 im GVWG vorgegeben. Stattdessen wurden die Richtlinien erst Ende Januar 2022 veröffentlicht – vier Wochen vor eigentlicher Meldefrist der Einrichtungen. Nun werden mit den vorgelegten Ergänzungen des SGB XI erneut Änderungen im Verfahren vorgenommen und die Unternehmen wieder unter Druck gesetzt, innerhalb weniger Tage ihre Entscheidung unter den neuen Bedingungen zu prüfen. Für alle Pflegeunternehmen ist die Umsetzung tariflicher Bindung und die entsprechende Meldung nach § 72 SGB XI ein großer Schritt mit weitreichenden Folgen für die Beschäftigten, die Pflegebedürftigen, aber auch für die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Der staatliche Eingriff in die Lohnfindung war bereits ein massiver Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Nun muss der Staat den Unternehmen auch einen angemessenen Zeitraum zur Umsetzung der tiefgreifenden Regelungen zugestehen. Deshalb muss die Umsetzung und das Inkrafttreten der geänderten Versorgungsverträge deutlich verschoben werden. Solche Überleitungszeiträume haben sich schon im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze als äußerst wertvoll und hilfreich erwiesen.
Lesen Sie die Stellungnahme hier: 2022.03.17_Stellungnahme AGVP Formulierungshilfe