Stellungnahmen

Stellungnahme des Arbeitgeberverbandes Pflege e.V. zur Formulierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz – PflBG) mit Stand vom 10. März 2022

Der Arbeitgeberverband Pflege (AGVP) begrüßt die vom BMG vorgelegten Eckpunkte zum neuen Pflegebonus. Da der AGVP Unternehmen aus der Altenpflege vertritt, bezieht sich die eingereichte Stellungnahme auf ebendiesen Regelungsbereich des vorgelegten Gesetzentwurfs. Das Verfahren für die Altenpflege soll überwiegend nach der Einteilung der Beschäftigtengruppen aus dem Jahr 2020 durchgeführt werden. Das ist aus unserer Sicht
sinnvoll, weil damit alle Beschäftigten in der Altenpflege umfasst werden und auch die Formulare zur Beantragung bekannt sind. Als Bemessungszeitraum soll der 1.11.2020 bis 30.06.2022 gelten. Demnach erhalten die in
der Übersicht definierten Beschäftigten einen Bonus, wenn sie für mindestens drei Monate innerhalb des Bemessungszeitraums tätig waren und am 30.06.2022 noch beschäftigt sind. Zu Unmut bei der Belegschaft wird die Vorgabe führen, dass die Beschäftigten Ende Juni 2022 beim selben Arbeitgeber beschäftigt sein müssen, um bonusberechtigt zu sein. Der Gesetzgeber ermöglicht im vorgelegten Pflegebonusgesetz, den Bonus aufzustocken.
Damit wird erneut die gleiche Diskussion wie bereits im Jahr 2020 entfacht, weil zu befürchten ist, dass die Bundesländer nach Kassenlage entscheiden, ob sie aufstocken. Sinnvoller wäre es, dieselbe Regelung aus dem Jahr 2020 anzuwenden: Pflegekassen übernehmen zwei Drittel des Pflege-Bonus und die Länder ein Drittel.
Für die einseitige, freiwillige Aufstockung des gesetzlich im neuen § 150a SGB XI festgelegten Pflegebonus durch den Arbeitgeber fallen nämlich Steuern und Sozialabgaben an. Dies regelt das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der CoronaKrise, welches am 16.02.2022 vom Kabinett beschlossen wurde. Hiermit findet eine Ungleichbehandlung der Pflegeunternehmen statt, die ihre Mitarbeitenden für die besonderen Leistungen in der noch immer andauernden Corona-Pandemie zusätzlich würdigen wollen. Die politische Aussage, bis zu 3.000 Euro als Bonuszahlung steuer- und sozialabgabenfrei zu
stellen, wird für die Altenpflege damit unmöglich. Einzig die Aufstockung durch die Länder mittels entsprechender Verordnungen auf Länderebene können die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit sichern. Daher fordert der Arbeitgeberverband Pflege (AGVP) die Länder auf, ihrer besonderen Verantwortung zur
Sicherung der Versorgungsstrukturen nachzukommen und die Aufstockung des gesetzlichen Pflegebonus zu vereinbaren. Wenn Pflege als gesamtgesellschaftliche Aufgabe definiert wird, müssen auch die Länder ihren Teil als Anerkennung für die besonderen Leistungen der Beschäftigten in der Altenpflege einbringen. Als nächsten Schritt gilt es, nicht nur die Auszahlung des Pflege-Bonus, sondern auch die steuerfreien Zuschläge für die Beschäftigten in der Pflege schnellstmöglich umzusetzen. Damit werden nicht nur die besonderen Leistungen in der Corona-Pandemie anerkannt, sondern die steuerfreien Zuschläge sorgen sofort und langfristig für mehr Geld im Portemonnaie der Pflegekräfte.

Lesen Sie die Stellungnahme hier: 2022.03.17_Stellungnahme AGVP Pflegebonusgesetz